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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Realy GmbH – HomeStaging

1. Allgemeine Grundlagen / Geltungsbereich

  1. 1.1.  Die Realy GmbH, eingetragen im Firmenbuch der Republik Österreich zur FN 548655 x, 1190 Wien, Zahnradbahnstrasse 5/Top 6 (nachstehend AN - Auftragnehmerin genannt) bietet Leistungen im Bereich des „HomeStaging“ an. Unter „HomeStaging“ sind Leistungen zu verstehen, die der Verwertung/Nutzung einer Immobilie des Auftraggebers (nachstehend AG genannt) förderlich sind und die zu einer Neu- bzw. Umgestaltung der Immobilie des AG führen.

  2. 1.2.  Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB) sind Bestandteil sämtlicher von der AN abgeschlossener Verträge über Leistungen im Arbeitsbereich des „HomeStaging“. Maßgeblich ist die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses mit dem jeweiligen AG gültige Fassung der AGB.

  3. 1.3.  Von diesen AGB abweichende Vereinbarungen sowie Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB sind nur dann verbindlich, wenn sie zwischen der AN und dem AG schriftlich vereinbart werden. Es wird ausschließlich unter Zugrundelegung dieser AGB kontrahiert. Den AGB entgegenstehende Geschäftsbedingungen des AG sind ungültig, es sei denn, diese werden von der AN ausdrücklich schriftlich anerkannt.

 

2. Leistungsinhalt

  1. 2.1.  Der Umfang eines konkreten Auftrages wird im Einzelfall vertraglich (schriftlich) zwischen der AN und dem Auftraggeber vereinbart.

  2. 2.2.  Die AN ist berechtigt, die ihr obliegenden Aufgaben ganz oder teilweise durch Dritte erbringen zu lassen. Kommt ein Vertragsverhältnis direkt zwischen dem Dritten und dem AG zustande, erfolgt die Bezahlung an den Dritten durch den AG direkt; diesfalls ist eine Haftung des AN für die Ausführung der Leistung ausgeschlossen.

  3. 2.3.  Maße und andere Angaben, die die AN dem AG als Skizze liefert, sind ausschließlich zur privaten Nutzung durch den AG bestimmt. Die AN übernimmt keinerlei Gewähr für die Aktualität, Korrektheit und/oder Vollständigkeit der bereitgestellten Unterlagen/Informationen. Bei den von der AN zur Verfügung gestellten Planungsunterlagen handelt es sich ausschließlich um Ideenskizzen. Beauftragt der AG für die Ausführung von Leistungen Dritte, so dürfen die Maße und Angaben der AN dem Dritten nicht als verbindliche Informationen weitergegeben werden, sondern müssen diese von den Dritten selbst ermittelt werden.

 

3. Angebote

  1. 3.1.  Angebote erfolgen freibleibend und unverbindlich. Selbiges gilt auch für Kostenvoranschläge.

  2. 3.2.  Vom AG zusätzlich angeforderte und über den ursprünglichen Auftrag hinausgehende Mehrleistungen oder auf Wunsch des AG vorgenommene Änderungen werden nach Aufwand gesondert in Rechnung gestellt.

 

4. Pflichten der Auftragnehmerin und des Auftraggebers

4.1. Die AN wird die beauftragten Leistungen mit größter Sorgfalt im Interesse des AG durchführen.

  1. 4.2.  Die AN verpflichtet sich, mit der Immobilie des AG sorgsam umzugehen.

  2. 4.3.  Der AG ist ausdrücklich einverstanden, dass vorhandene Einrichtungsgegenstände, Lampen oder Mietgegenstände (wie etwa Bilder und Spiegel) zur Auftragserfüllung von der AN mit Nägeln, Dübeln oder auf andere Weise angebracht werden. Der AG nimmt zur Kenntnis, dass dadurch Spuren (etwa Löcher) in den Wänden entstehen und verbleiben können. Die AN ist nicht dazu verpflichtet, diese Spuren nach Auftragsbeendigung zu beseitigen bzw. dafür Schadensersatz zu leisten. Die AN wird die genannten Spuren nach Möglichkeit vermeiden.

  3. 4.4.  Die AN leiste keinerlei Gewähr und/oder Garantie dafür, dass die von der AN erbrachten Leistungen zu einem erfolgreichen Verkauf bzw. einer erfolgreichen Vermietung der Immobilie führen. Ebenso wenig leistet die AN Gewähr/Garantie für die Erzielbarkeit eines höheren Kauf- oder Mietpreis für die Immobilie des AG.

  4. 4.5.  Da die von der AN erbrachten Leistungen insbesondere auch vom subjektiven Geschmack abhängen, ist jegliche Haftung der AN aufgrund eines allfälligen Nichtgefallens des Endergebnisses nach Auftragserfüllung jedenfalls ausgeschlossen.

  5. 4.6.  Der AG verpflichtet sich bei Bedarf bei der Auftragserfüllung mitzuwirken. Der AG verpflichtet sich insbesondere der AN den freien und gefahrlosen Zugang zur Immobilie zu ermöglichen und die Tätigkeit der AN zu unterstützen. Dies insbesondere durch vollständige und rechtzeitige Erteilung aller für die Auftragserfüllung erforderlichen Auskünfte sowie durch Zurverfügungstellung der Unterlagen zu seiner Immobilie. Zudem hat der AG dafür Sorge zu tragen, dass vor Leistungsbeginn sämtliche Arbeiten sonstiger von AG beauftragter Handwerker und/oder Dienstleister abgeschlossen sind. Sofern es durch die verspätete Beendigung von Vorarbeiten zu Verzögerungen mit der Auftragserfüllung durch die AN kommt, übernimmt die AN keinerlei Haftung für durch solche Verzögerungen entstandene Schäden.

  6. 4.7.  Der AG nimmt zur Kenntnis, dass Einrichtungsgegenstände mitunter nur der Ansicht dienen und praktisch keinerlei Funktion haben (etwa Pappküchen).

  7. 4.8.  Eine Haftung der AN für Beschädigungen an der Immobilie durch Dritte, insbesondere für Beschädigungen durch Makler, Kauf- bzw. Mietinteressenten oder durch sonstige Personen im Rahmen von Besichtigungen, ist ausgeschlossen.

  8. 4.9.  Der AG ist verpflichtet, der AN sämtliche zur Erbringung der vertraglichen Leistungen notwendigen Informationen und Datenmaterialien zur Verfügung zu stellen und vorab auf relevante Umstände hinzuweisen, die der AN unbekannt sind. Die AN ist zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt, sofern der AG seinen Mitwirkungspflichten auch nach angemessener Fristsetzung nicht ordnungsgemäß nachkommt.

  9. 4.10.  Der AG leistet Gewähr, dass die beauftragten Leistungen der AN rechtmäßig durchgeführt werden können und keine Umstände vorliegen bzw. nicht vorliegen, die der ordnungsgemäßen Leistungserbringung durch die AN entgegenstehen bzw. diese unerlaubt machen.

  10. 4.11.  Der AG leistet Gewähr, dass die Immobilie über sämtliche erforderliche Einrichtungen verfügt, um allfälligen – allenfalls auch durch die Leistungserbringung durch die AG gegebenen – Gefahren entgegenzuwirken bzw. diese zu verhindern (etwa Brandschutzanlagen, Feuermelder, etc.).

 

5. Mietgegenstände

5.1. Sämtliche zur Auftragserfüllung verwendeten Möbel, Bilder, Accessoires (nachstehend Mietgegenstände) sind Eigentum der AN und verbleiben lediglich für den mit dem AG schriftlich

vereinbarten Zeitraum in der Immobilie. Im Falle eines Verkaufes an den AG wird der Eigentumsvorbehalt an den Gegenständen vereinbart, sodass diese jedenfalls bis zur vollständigen Bezahlung des Honorars der AN im Eigentum der AN verbleiben.

  1. 5.2.  Der AG ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände aus seiner Immobilie zu entfernen. Er haftet während der schriftlich vereinbarten Zeit für jede Beschädigung sowie für jeden Verlust von Mietgegenständen.

  2. 5.3.  Der AG ist verpflichtet, die Mietgegenstände während der schriftlich vereinbarten Zeit sachgerecht und pfleglich zu behandeln. Der AG hat Sorge zu tragen, dass Mietgegenstände nicht durch Dritte beschädigt werden. Etwaige Beschädigungen hat der AG dem AN unverzüglich mitzuteilen. Bei nicht reparaturfähigen Beschädigungen bzw. bei Verlust hat der AG dem AN den Zeitwert des jeweiligen Mietgegenstandes zuzüglich Wiederbeschaffungskosten zu ersetzen.

  3. 5.4.  Der AG ist verpflichtet, etwaige Schadenersatzansprüche gegen Dritte an die AN abzutreten.

 

6. Honorar- und Zahlungsmodalitäten

  1. 6.1.  Die von der AN ausgewiesenen Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

  2. 6.2.  Mit Erteilung des Auftrages sind 50% des Honorars sofort fällig. Der AG ist zur sofortigen Zahlung nach Rechnungslegung ohne Skonto verpflichtet. Die AN hat ihre Tätigkeit erst dann aufzunehmen, wenn 50 % des Gesamthonorars auf ihrem Konto eingelangt sind. Die übrigen 50% des Gesamthonorars sind nach Leistungserbringung sofort nach Rechnungslegung ohne Skonto fällig und sind unabhängig vom Verwertungserfolg und Verwertungszeitpunkt. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in der Höhe von 9,2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (der jeweils aktuelle Basiszinssatz kann auf der Website der Os̈ terreichischen Nationalbank unter www.oenb.at abgerufen werden), sowie Mahnspesen (in Höhe von EUR 10,00) und allfällige Kosten für Inkassoinstitute und Rechtsanwälte je nach Aufwand in Rechnung gestellt und sind vom AG zu bezahlen.

  3. 6.3.  Ansprüche des AG gegen die AN sind nur dann aufrechenbar, wenn sie gerichtlich festgestellt sind oder in einem laufenden Gerichtsverfahren compensando eingewendet werden.

  4. 6.4.  Die AN ist zur Übermittlung von Rechnungen in elektronischer Form berechtigt und erklärt sich der AG damit ausdrücklich einverstanden.

 

7. Urheberrechte

7.1. Der AN ist Urheberin sämtlicher Zeichnungen, Abbildungen, Skizzen und sonstiger Unterlagen, die die AN im Rahmen der Auftragserfüllung anfertigt, und steht ihr das alleinige Verwertungs- und Nutzungsrecht an diesen Unterlagen zu. Eine Weitergabe dieser Unterlagen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der AN.

 

8. Vertragsdauer und Vertragsbeendigung

  1. 8.1.  Das Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der schriftlich mit dem AG vereinbarten Laufzeit. Eine Kündigung während bzw. vor Ende der Laufzeit ist ausgeschlossen. Die Auflösungsmöglichkeiten „aus wichtigem Grund“ bleiben davon unberührt (wichtige Auflösungsgründe sind – beispielhaft aber nicht abschließend – etwa die Nichtzahlung des vereinbarten Honorars, sorgloser Umgang mit den Mietgegenständen, Verhinderung des Zugangs zur Immobilie zum vereinbarten Zeitpunkt oder Behinderung des Projektfortschrittes durch den AG).

  2. 8.2.  Im Falle einer (unberechtigten) vorzeitigen Vertragsauflösung durch den AG ist dieser zur Zahlung des gesamten Honorars verpflichtet.

8.3. Wird die Immobilie während der Vertragslaufzeit vermittelt, verpflichtet sich der AG, die AN unverzüglich darüber in Kenntnis zu setzen, sodass diese die Mietgegenstände zeitgerecht abholen kann. Eine erfolgreiche Vermittlung der Immobilie lässt den über diesen Zeitpunkt hinaus ursprünglich vereinbarten Leistungszeitraum als gegenstandslos erwirken, da das Ziel erfüllt wurde. Die Möbel dürfen daher nicht in einer anderen Immobilie verwendet werden. 

 

9. Beauftragung Dritter

  1. 9.1.  Soweit die Auftragserfüllung die Mitarbeit oder Beauftragung von Dritten, insbesondere von Handwerkern und Dienstleistern, erfordert, werden die AN und der AG schriftlich vereinbaren, durch wen die Beauftragung erfolgen soll.

  2. 9.2.  Soweit der AG im Rahmen der Auftragserfüllung einen Dritten beauftragt, bestehen Vergütungsansprüche des Dritten direkt gegen den AG. Die AN wird den AG auf Wunsch bei der Auswahl und Koordination von direkt beauftragten Dritten unterstützen. Sollte es bei der direkten Beauftragung Dritter zu Verzögerungen kommen, sodass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können, ist eine Haftung der AN ausgeschlossen.

 

10. Haftung / Schadensersatz

  1. 10.1.  DerANhaftetdemAGfürSchäden–ausgenommenfürPersonenschäden–nurimFallegroben Verschuldens (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit).

  2. 10.2.  DerBeweis,dassderSchadenaufeinVerschuldendesANzurückzuführenist,obliegtdemAG.

  3. 10.3.  Sofern der AN zur Auftragserfüllung Vertragsverhältnisse mit Dritten eingegangen ist und Gewährleistungs- und/oder Haftungsansprüche gegenüber diesen Dritten entstehen, tritt der AN diese Ansprüche an den AG und sind diese Ansprüche vom AG direkt geltend zu machen.

  4. 10.4.  Der AN haftet nicht für Schäden an Personen oder Sachen, die durch die Benützung der Mietgegenstände, die ausschließlich der Präsentation/ Gestaltung dienen, entstehen.

  1. Geheimhaltung / Datenschutz

    Die AN ist berechtigt, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erhobenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Datenschutzgesetzes automationsunterstützt zu speichern und zu verarbeiten, insbesondere für Zwecke der Buchhaltung, der Kundenevidenz und für Informations- und Werbemaßnahmen der AN. Der AG stimmt dem ausdrücklich zu.

  2. Bildrechte und Vertraulichkeit

    Die AN ist berechtigt, vor, während und nach der vertraglich vereinbarten Zeit Fotos und Videos der Immobilie anzufertigen oder durch Dritte anfertigen zu lassen; der AG gestattet der AN die Speicherung solcher Fotos und Videos und überlässt ihr diese unentgeltlich zum Zwecke der Veröffentlichung sowie zu Werbezwecken, jedoch ohne Namens- und Ortsangaben.

  3. Salvatorische Klausel

    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird davon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

  4. Anzuwendendes Recht / Gerichtsstand

Es gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Erfüllungsort ist Wien. Für allfällige Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis wird die Zuständigkeit des sachlich und örtlich zuständigen Gerichtes in Wien vereinbart.

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